Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Oberhauser Schlosserei GmbH, Rudolf-Diesel-Strasse 9, 86551 Aichach

 

 

§ 1 Allgemeines

Für Bauleistungen gilt die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) und damit auch die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C). Im Übrigen gelten die darauffolgenden Liefer-, und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von der Oberhauser Schlosserei GmbH gelieferten Ware oder erbrachten Leistung.

§ 2 Angebot und Preise

Sämtlichen Angebote der Oberhauser Schlosserei GmbH sind freibleibend, falls anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe erklärt wird. Zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen oder Aufschläge infolge Lohn-, oder Materialpreiserhöhungen bei Rechnungsstellung als vereinbart. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern die Ausführungszeichnungen von der Oberhauser Schlosserei GmbH gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt und werden dadurch Auftragsgrundlage.

Änderungen sind unangemessen und müssen von der Oberhauser Schlosserei GmbH nicht akzeptiert werden, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. Dies kann beispielsweise ein weiterer Änderungswunsch des Auftraggebers sein, nachdem die erste Änderung bereits in die Pläne eingearbeitet wurde, aber auch grundsätzliche Konstruktionsänderungen gegenüber dem Angebot oder Konstruktionsänderungen nach Auftragsbesprechung. Dieser Mehraufwand muss seitens der Oberhauser Schlosserei GmbH nicht erfüllt werden; sofern die Oberhauser Schlosserei GmbH den Mehraufwand dennoch erfüllt, wird dieser seitens des Auftraggebers nach tatsächlichem Aufwand gesondert vergütet.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Oberhauser Schlosserei GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Lieferfristen und höhere Gewalt

Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie „gegen“, „circa“ usw. stellen keine verbindlichen Fristen dar, sondern bezeichnen nur unverbindlich den voraussichtlichen Liefertermin. Die Oberhauser Schlosserei GmbH hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, sollte die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruhen, zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Naturkatastrophen). In vorbenannten Fällen ist die Oberhauser Schlosserei GmbH berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten. Die Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenfalls sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, soweit die Einhaltung des Vertrages ganz oder teilweise nicht möglich ist durch Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (Streik, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Inkrafttreten behördlicher Verordnungen, usw.) oder von der Oberhauser Schlosserei GmbH nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.

§ 4 Gefahrübertragung und Versand

Sind die gelieferten Gegenstände durch die Oberhauser Schlosserei GmbH zu montieren, erfolgt Lieferung frei Baustelle. Mit Übergabe der Ware auf der Baustelle bzw. dem vereinbarten Lieferort geht die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware auf den Besteller bzw. Käufer über. Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Beförderer, spätestens jedoch dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der Oberhauser Schlosserei GmbH verlassen hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Alle durch die Oberhauser Schlosserei GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware. Dem Käufer bzw. Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist verpflichtet, die Oberhauser Schlosserei GmbH bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei Pfändungen in die Vorbehaltsware sofort zu informieren. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen ist der Käufer bzw. Vertragspartner zum Ersatz des der Oberhauser Schlosserei GmbH daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sowohl der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB als auch die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware gegenüber dem Käufer bzw. Vertragspartner bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der Oberhauser Schlosserei GmbH, auch wenn die Fälligkeit der Forderungen noch vor Lieferung der Ware eingetreten ist.

§ 6 Gewährleistung

6.1

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware, der Oberhauser Schlosserei GmbH schriftlich mitzuteilen. Der Empfang der Ware steht dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware am vereinbarten Lieferort gleich, falls die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung über den Empfang der Ware getroffen haben. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Käufers erloschen. Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn trotz erkanntem Mangel durch den Käufer die Ware verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung erfolgt.

Die Geltendmachung offensichtlicher oder bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist. Technische Verbesserungen, sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

Der Oberhauser Schlosserei GmbH muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Veränderungen an Lieferungen und Leistungen, die ohne Zustimmung der Oberhauser Schlosserei GmbH vorgenommen wurden, schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.

Bei Vorliegen von erwiesenen Mängeln kann der Käufer bzw. Auftraggeber erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung bzw. Werklohnminderung verlangen, wenn der Mangel trotz zweimaligen Nachbesserungsversuchen durch die Oberhauser Schlosserei GmbH nicht beseitigt werden konnte.

6.2

Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gilt Folgendes:

6.2.1

Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk:

  1. a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder
  2. b) im Fall der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
  3. aa) bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
  4. bb) nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
  5. cc) und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

6.2.2

Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung Auftragnehmers.

6.3

Als Beginn der Verjährung gilt der Empfang der Ware oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.

Der Auftraggeber ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen verpflichtet, das Werk der Oberhauser Schlosserei GmbH abzunehmen. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn die Oberhauser Schlosserei GmbH dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

§ 7 Sicherheitsleistungen

Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann die Oberhauser Schlosserei GmbH vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung oder der noch offenen Teilleistung eine Vorauszahlung des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen. Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die Oberhauser Schlosserei GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.

§ 8 Schadensersatz

Tritt der Käufer bzw. Auftraggeber ohne gesetzlich zulässigen Grund vom Vertrag zurück, stehen der Oberhauser Schlosserei GmbH Schadensersatzansprüche in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu, mindestens jedoch ohne Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe ein pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises bzw. Nettoauftragswertes. Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalisierten Schadensersatzbetrages frei, nachzuweisen, dass der Oberhauser Schlosserei GmbH ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Haftung

Die Oberhauser Schlosserei GmbH haftet ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Oberhauser Schlosserei GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind).

§ 10 Entgeltbedingungen

Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung und ohne Skonto, sofern nicht anders vereinbart, fällig. Zahlungen haben ausschließlich an die Oberhauser Schlosserei GmbH zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag stehen dem Auftraggeber Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder von beiden Seiten unbestritten sind.

Im Fall des Verzuges des Auftraggebers stehen der Oberhauser Schlosserei GmbH Verzugszinsen in Höhe eines Verzugszinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu. Der Oberhauser Schlosserei GmbH steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird, soweit rechtlich zulässig, Aichach vereinbart.

§ 12 Datenschutz

Die Oberhauser Schlosserei GmbH ist berechtigt, geschäftsnotwendige Daten unter Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern.

§ 13 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages nicht. Anstelle unwirksamer Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen treten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.